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postheadericon Google Beta Test: Dynamische Anzeigen für Onlineshops

Viele Onlineshops erleben täglich, dass eine Vielzahl an neuen Artikeln zum Angebot hinzukommt, sich die Verfügbarkeit von Artikeln vorübergehend ändert oder Artikel ganz aus dem Angebot gestrichen werden.

Hier möchte Google Adwords jetzt mit dynamischen Anzeigen Abhilfe schaffen!

Anhand der Suchanfrage und des Textes auf der relevantesten Zielseite Ihres Onlineshops wird automatisch ein Anzeigentitel generiert. Der Rest der Anzeige besteht aus einer Vorlage, die zu Beginn erstellt werden muß.

Dynamische Suchanzeigen konkurrieren mit den normalen Anzeigen in den AdWords-Auktionen, aber nur wenn keine entsprechende Anzeige vorliegt. Daher werden dynamische Suchanzeigen nur für die Suchanfragen geschaltet, bei denen sonst keine Anzeige geschaltet werden würde.

So soll die Reichweite und Leistung der Kampagnen gesteigert werden.

Was meinen Sie – Gibt man zuviele Kontrolle über seine Werbekampagnen ab oder ist dies eine sinnvolle Funktion? Würden Sie diese verwenden?

Quelle: Google Adwords Blog

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postheadericon Widerrufsrecht belastet Onlineshops erheblich

Natürlich gibt es im Internet einige schwarze Schafe unter den Internetshop Betreibern und Ebay Verkäufern. Daher sollte das 14-tägige kostenfreie Rückgaberecht die Verbraucher schützen. Aber wer schützt die Onlineshops vor den Verbrauchern?

Von einer Bekannten weiß ich: “Wenn ich Schuhe im Internet bestelle, dann immer dreimal. Immer eine Nummer größer und eine Nummer kleiner.” Zwei Paar der Schuhe schicke ich auf jeden Fall zurück, das dritte Paar event auch, wenn es mir nicht gefällt. Bei dieser Aussage musste ich natürlich direkt an Zalando denken, die gerade massiv im Fernsehen Werbung machen. Ein solches Geschäftsmodell soll sich rechnen? Natürlich werden Sie viele Schuhe verkaufen, aber der Arbeits- und Logistikaufwand wird schon immens hoch sein. Und was ist, wenn die Schuhe getragen wurden oder kleinere Beschädigungen aufweisen? Die Betreiber von Zalando werden sich dazu sicher ihre Gedanken gemacht haben – ist ja schließlich nicht das erste Geschäftsmodell… ;) Möglicherweise setzen sie aber auch darauf, dass das Rückgaberecht bei Internetgeschäften und Onlineshops auch bald geändert bzw. angepasst wird. Die Chancen darauf stehen auch gar nicht so schlecht:

§ 126 Widerrufsrecht (Wichtig – Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)

(1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass

1.
der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder
2.
er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.

(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.

(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar.

Selbst der Europäische Gerichtshof hält die geltende Regelung in Deutschland für rechtswidrig! Und auch in der Praxis klagen zahlreiche Internetshops und Wirtschaftsverbände über die Belastungen der Online Händler. Eine Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) und des Gütesiegelanbieters Trusted Shops unter 400 Firmen ergab, dass jeder siebte im Internet gekaufte Artikel zurückgeschickt wird! Die zurückgeschickte Ware verliert 30% und mehr ihres Wertes – teilweise ist ein Wiederverkauf sogar ausgeschlossen!

Was wenn es sich nicht um Schuhe handelt? In einem aktuellen Spiegel Artikel wird jetzt berichtet, dass der häufigsten Missbrauch bei Hygieneartikeln statt findet – Schminkartikel, Badeartikel, Kontaktlinsen,…. Aber auch bei Kleidern für festliche Anlässe oder Urlaubsartikeln ist der Mißbrauch sehr hoch (Quelle: Spiegel Artikel vom 20.08.2010)

Wie sind Ihre Erfahrungen mit dem Widerufsrecht? Haben Sie bereits ähnliche Erfahrungen mit Kunden gemacht?

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